Gemeinnütziger Verein – guter Zweck
Um amiamusica als Plattform ins Leben zu rufen, die Frühgeborene und ihre Familien stärkt, wurde im November 2017 der Verein «amiamusica» gegründet. Der Verein ist gemeinnützig und seit 14. September 2018 vom kantonalen Steueramt Zürich steuerbefreit (Nr. 18/10 351).
Unser Verständnis von Musik – von, für und mit Frühgeborenen und ihren Familien
Musik ist eine Urform menschlichen Zusammenseins. Sie ist ein wichtiges Medium der nonverbalen Kommunikation und unterstützt dort, wo Sprache an Grenzen stösst. Durch Musik lassen sich Emotionen ausdrücken und sie verhilft zur Entspannung. Musik verbindet, tröstet, spendet Freude und Kraft. Sie ist gesund und wirkt therapeutisch, zum Beispiel in herausfordernden Situationen nach einer Frühgeburt. Musik für frühgeborene Kinder und ihre Eltern zu fördern, bringt Betroffene, Fachleute im Gesundheits-, Sozial- und Bildungswesen, Medien, Forschende sowie Förderer zusammen.

Unsere Statuten
Von der Gründungsversammlung am 28. November 2017 in Zürich verabschiedet. ==> Download PDF (2.3 MB)
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «amiamusica» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Uster, Kanton Zürich, Schweiz.
2. Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der Anwendung von Musik für Eltern und früh- bzw. neugeborene Kinder durch Erfahrungsaustausch, Wissenssynthese und -vermittlung, Kompetenzförderung sowie Partizipation über
- gemeinsames Engagement für Musik im Alltag von Eltern und früh- bzw. neugeborenen sowie erkrankten Kindern.
- gegenseitige Vernetzung und Austausch von Erfahrungen, Fakten und Kenntnissen zu Musik(-therapie) in der Neonatologie, im Alltag und Zuhause.
- kooperative und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
- Verankerung von Musik, musiktherapeutischen und -pädagogischen Angeboten im jeweiligen Gesundheits-, Sozial- und Bildungssystem.
- innovative Praxis- und Entwicklungsvorhaben.
Der Verein ist gemeinnützig, verfolgt keine kommerziellen Zwecke und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks stehen dem Verein Mitgliederbeiträge und andere Finanzierungsquellen offen. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Vereinsversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaften
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen oder juristischen Personen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Eine Mitgliedschaft kann ab dem 6. Altersjahr erworben werden. Das Stimm- und Wahlrecht wird ab dem Jahr erlangt, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird.
Der Verein besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Fördermitgliedern
- assoziierten Partner (ohne Stimmrecht).
Aktivmitglieder können natürlich Personen und national oder überregional ausgerichtete juristische Personen werden, die bereit sind, sich für den Zweck und die Ziele des Vereins einzusetzen.
Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die bereit sind, den Verein zur Verfolgung seines Zwecks finanziell zu unterstützen. Fördermitgliedschaften können zweckgebunden erfolgen.
Assoziierte Partner ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck ideell und/oder finanziell per Gönnerschaft ohne Beitritt fördern möchte. Die Gönnerschaft gilt für das laufende Kalenderjahr.
Die Mitglieder des Vereins sind den Bestimmungen der Statuten sowie Beschlüssen, Reglementen und Richtlinien des Vereinsvorstands unterworfen.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstands zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und informiert auf der Mitgliederversammlung darüber. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
5. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist per Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben von Aktivmitgliedern muss eingeschrieben mindestens drei Monate vor dem Jahresende an den Vorstand gerichtet werden. Bei assoziierten Mitgliedern genügt eine schriftliche Mitteilung vor Ende Jahr an das Vereinssekretariat. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden (Art. 72 ZGB), wenn es in grober Weise gegen die Statuten und vereinsinternen Bestimmungen verstösst oder dem Vereinszweck zuwiderhandelt. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne weiteres per Ende Jahr ausgeschlossen werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle.
7. Vereinsversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Eine ordentliche Vereinsversammlung findet regelmässig statt, normalerweise in der ersten Hälfte des Jahres. Termin und Ort werden im Vorjahr angekündigt. Eine Vereinsversammlung kann auch in der Form einer Telefon- und Videokonferenz stattfinden.
Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich, unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen zur Vereinsversammlung per E-Mail sind gültig. Mitglieder melden sich schriftlich für die Versammlung an.
Drei aktive Mitglieder können Traktandierungsanträge zuhanden der Vereinsversammlung stellen, die bis spätestens vier Wochen vor der nächsten Vereinsversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten sind. Über nicht fristgerecht eingereichte Anträge kann kein Beschluss gefasst werden; sie werden anlässlich der übernächsten Mitgliederversammlung behandelt.
Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Vereinsversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen
- Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der/des Präsidentin/Präsidenten und des übrigen Vorstandes sowie der Revisionsstelle
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsstellenberichtes
- Behandlung über Ausschlüsse und Ausschlussrekursen von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
An der Vereinsversammlung besitzt jedes aktive Mitglied eine Stimme. Aktive Mitglieder können bis vier Wochen vor der Vereinsversammlung schriftlich eine Stellvertretung benennen. Angemeldete stimmberechtigte Mitglieder können sich auch telefonisch zuschalten und können auf diesem Weg ihre Stimme abgeben.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Präsident/Präsidentin den Stichentscheid. Schriftliche Beschlüsse zu einem Antrag sind auf dem Zirkularweg möglich, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich zustimmen.
Assoziierte Mitglieder werden zur Vereinsversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen.
8. Vorstand
Der Vorstand wird aus aktiven Vereinsmitgliedern gewählt. Er besteht aus mindestens fünf oder maximal sieben Personen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand
- vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen.
- kann Reglemente und Richtlinien über die Organisation des Vereins und/oder dessen Zweckverfolgung erlassen und anpassen.
- kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen und/oder weitere Stellen einrichten.
- kann für die Erreichung der Vereinsziele Personal einstellen und/oder Aufträge erteilen.
Der Vorstand verfügt im Übrigen über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind i. d. R. folgende Ressorts (mit oder ohne Stellvertretung) vertreten:
- Präsident/in
- Quästor/in
- Aktuar/in
- Mitgliedschaften
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der/des Präsidentin/Präsidenten selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen, mindestens aber zweimal pro Jahr. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) zulässig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf eine Vergütung von effektiven Spesen.
Wenn der Vorstand im Aussenverhältnis von Dritten persönlich haftbar gemacht wird, kommt der Verein für diesen Schaden auf. Der Verein verzichtet im Innenverhältnis darauf, Regress- und Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Vorstand geltend zu machen. Ausgeschlossen ist die Schadloshaltung des Vorstandes bei grober Fahrlässigkeit.
9. Revisionsstelle
Die Vereinsversammlung wählt eine Revisionsstelle, welche die Buchführung eingeschränkt prüft, sofern keine ordentliche Prüfung vorgeschrieben ist (Art. 69b ZGB).
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht und Antrag. Die Revisionsstelle besteht aus zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
10. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung, i. d. R. zu zweien.
11. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können von der Vereinsversammlung abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Auflösungsversammlung mit drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder daran teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Auflösungsversammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Auflösungsversammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen an eine andere steuerbefreite Organisation in der Schweiz zu übertragen, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die betreffende Organisation bestimmt die Auflösungsversammlung. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
14. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 28. November 2017 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.